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Verkaufs- und Lieferbedingungen
§ 1 Vertragsabschluss
- Es gelten ausschließlich die Verkaufs- und Lieferbedingungen
des Auftragnehmers, d. h. Lieferverträge werden vorbehaltlich
abweichender individueller Vertragsabreden nur aufgrund dieser
Bedingungen abgeschlossen. Diese Bedingungen finden Anwendung
gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Die Geltung der Verkaufs- und Lieferbedingungen des
Auftragnehmers wird zugleich auch für alle künftigen Verträge
vereinbart.
- Abweichende oder ergänzende Einkaufsbedingungen des
Auftraggebers haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Auftragnehmer
schriftlich anerkannt sind.
- Sämtliche Angebote sind freibleibend und gelten erst nach
schriftlicher Bestätigung. Der Umfang der Lieferpflichten des
Auftragnehmers, insbesondere hinsichtlich Mengen- und
Beschaffenheitsangaben, ergibt sich ausschließlich aus dem
schriftlichen Angebot und/oder der schriftlichen
Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Die Preise enthalten
keine Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes angegeben ist.
- Garantien können nur wirksam erteilt werden, indem sie
in unserer Auftragsbestätigung als solche eindeutig
gekennzeichnet werden.
§ 2 Ausführung der Lieferung
- Die Versandgefahr trägt der Auftraggeber.
- Der Auftragnehmer ist zu Mehrlieferungen berechtigt, soweit
dies unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers
für den Auftraggeber zumutbar ist. Als zumutbar gilt,
vorbehaltlich außergewöhnlicher, vom Auftraggeber
nachzuweisender Umstände des Einzelfalles, eine Mehrlieferung
bei einer Lieferung
- bis 500 Stück von 20%
- bis 3000 Stück von 15%
- über 3000 Stück von maximal 10%.
Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.
- Teillieferungen sind im unter Berücksichtigung der
Interessen des Auftragnehmers für den Auftraggeber zumutbaren
Umfang zulässig.
- Vom Auftragnehmer oder in seinem Auftrag hergestellte
Klischees, Werkzeuge und andere Hilfsmittel bleiben auch dann
Eigentum des Auftragnehmers, wenn die Herstellungskosten ganz
oder teilweise in Rechnung gestellt und vom Auftraggeber
bezahlt sind. Fällige Rechnungen über diese Gegenstände sind
ohne Abzug zahlbar. Der Auftragnehmer ist zur Herausgabe dieser
Gegenstände an den Auftraggeber nicht verpflichtet.
- Die Verantwortung für die Beachtung von Schutz- und
Urheberrechten an der bestellten Ausstattung trägt der
Auftraggeber. Soweit dem Auftragnehmer fremde Schutz- und
Urheberrechte bekannt sind, weist er den Auftraggeber darauf
hin.
§ 3 Palettierung
- Der Auftragnehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter
führt über die in seinem Eigentum stehenden Paletten und
Abdeckplatten für den Auftraggeber ein Palettenkonto. Dieses
gibt Auskunft über den Bestand an Paletten und seine
Veränderungen. Der Auftraggeber erhält auf Wunsch zur Abstimmung
des Saldos einen Auszug des Palettenkontos.
- Die Aufzeichnungen im Konto werden aufgrund von
Versandbelegen geführt. Der Auftraggeber hat die jeweils
empfangenen Paletten zu quittieren.
- Bei jeder Lieferung von palettierter Ware hat der
Auftraggeber dem Auftragnehmer Zug um Zug die gleiche Anzahl
gleichwertiger Paletten zurückzugeben, die er empfangen hat.
- Nicht oder beschädigt zurückgegebene Paletten werden mit
einem Einzelpreis von EUR 10,50 pro Palette in Rechnung
gestellt.
§ 4 Abnahmeverzug des Auftraggebers
- Lehnt es der Auftraggeber ab, die Waren ganz oder teilweise
zum vereinbarten Liefertermin abzunehmen, so kann der
Auftragnehmer entweder Erfüllung des Vertrages oder nach Ablauf
einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist Schadensersatz
wegen Nichterfüllung fordern.
§ 5 Lieferfrist
- Lieferfristen gelten nur annähernd, sofern sie nicht
ausdrücklich als verbindlich zugesagt wurden.
- Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsannahme.
Bei Änderung des bestätigten Auftrags beginnt die Lieferfrist
mit der Bestätigung der Änderung.
- Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung des
Auftraggebers, kann der Auftragnehmer beginnend einen Monat nach
Anzeige der Lieferbereitschaft die ihm entstandenen Lagerkosten
auch bei Lagerung in einem seiner Werke berechnen, mindestens
jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages der Ware für jeden Monat.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten; dem Auftraggeber
ist der Nachweis unbenommen, dass dem Auftragnehmer infolge der
Verzögerung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden
entstanden ist.
- In den in Ziffer 3. genannten Fällen ist der Auftragnehmer
außerdem berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen
Nachfrist anderweitig über die Ware zu verfügen und den
Auftraggeber mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
- Befindet sich der Auftragnehmer in Lieferverzug, kann der
Auftraggeber ihm eine angemessene Frist von mindestens 2 Wochen
setzen und nach vergeblichem Ablauf der Frist vom Vertrag durch
schriftliche Erklärung zurücktreten.
§ 6 Höhere Gewalt
- Falls durch Einwirkung höherer Gewalt die Ausführung des
Auftrages verzögert wird, so verlängert sich die vereinbarte
Lieferfrist um die Dauer der Störung. Der Auftragnehmer wird den
Auftraggeber über den Eintritt eines Falles der höheren Gewalt
unverzüglich unterrichten. Im übrigen bleibt der Vertrag
unverändert bestehen.
- Dauert die Störung länger als 6 Wochen, so steht beiden
Vertragsparteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
Vorher besteht das Rück-trittsrecht nur, wenn der Auftragnehmer
dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, dass eine
Vertragserfüllung nicht oder nicht mehr erbracht werden kann.
Vorstehende Einschränkung gilt nicht für Fixgeschäfte.
§ 7 Ansprüche des Kunden wegen Mängeln, Haftung
- Beanstandungen, Falschlieferungen, Mengenfehler oder
erkennbare Mängel der gelieferten Ware sind unverzüglich,
spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach Eintreffen der Ware
schriftlich vorzubringen. Versteckte Mängel sind spätestens
innerhalb von 8 Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich
anzuzeigen.
Das Rügerecht für versteckte Mängel erlischt 2 Monate nach
Eintreffen der Ware.
Der Anzeige über die Beanstandung sind Muster der beanstandeten
Ware beizufügen, soweit der Auftragnehmer die Beanstandung nicht
auch ohne Beifügung eines Musters der beanstandeten Ware
akzeptiert.
Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung
der gesamten Lieferung führen, es sei denn, dass es für den
Auftraggeber unzumutbar ist, den mangelfreien Teil der Lieferung
zu akzeptieren.
- Sollte die gelieferte Ware Mängel aufweisen, kann der
Auftragnehmer nach seiner Wahl als Nacherfüllung die Mängel
beseitigen oder mangelfreien Ersatz liefern. Erst wenn dies
wiederholt fehlgeschlagen oder un-zumutbar sein sollte und es
sich nicht um nur unerhebliche Mängel handelt, ist der
Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum
Rücktritt oder zur Minderung berechtigt; § 478 BGB bleibt
unberührt. Schadensersatzansprüche stehen ihm nach Maßgabe von §
7 Ziffer 6 dieser Bedingungen zu.
- Es ist ausschließlich Angelegenheit des Auftraggebers, die
Tauglichkeit der Produkte des Auftragnehmers für seine Zwecke
(einschließlich der Weiterverarbeitung durch ihn oder die Zwecke
seiner Abnehmer) zu prüfen. Eine Haftung für die Tauglichkeit
der Produkte für die Zwecke des Auftraggebers setzt voraus, dass
der Auftragnehmer die Tauglichkeit schriftlich bestätigt oder
ausdrücklich garantiert hat.
Für Eigenschaften einer Verpackung im Hinblick auf ihre
Brauchbarkeit für einen bestimmten Verwendungszweck haftet der
Auftragnehmer nur nach entsprechender schriftlicher
Garantieerklärung.
- Für branchenübliche Abweichungen in der Leimung, Glätte
sowie Reinheit der Papiere, Klebung, Heftung, Farben und Druck
übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Als Maßtoleranzen
gelten +- 1%, mindestens +- 3 Millimeter.
Bei automatisch gefertigten Teilen sind 5% Ausschuss ohne
Minderung anzuerkennen.
- Im übrigen werden für die Beurteilung von branchenüblichen
oder technisch nicht vermeidbaren Abweichungen die vom VERBAND
DER WELLPAPPEN-INDUSTRIE E.V., Hilpertstrasse 22, 64295
Darmstadt, herausgegeben und beim Auftragnehmer vorliegenden
Prüfkataloge für Wellpappenschachteln sowie die DIN-Norm für
Wellpappenverpackungen, alles in der jeweils geltenden Fassung,
zugrunde gelegt.
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt nach den Vorschriften
des Produkthaftungsgesetzes, in Fällen der ausdrücklichen
Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie
wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen.
Ebenso haftet der Auftragnehmer unbeschränkt bei vorsätzlicher
oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und
Vermögensschäden haftet der Auftragnehmer nur im Falle der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten),
jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren,
vertragstypischen Schaden.
Macht der Auftraggeber im Falle eines leicht fahrlässigen
Lieferverzugs des Auftragnehmers nach Ablauf einer angemessenen
Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung geltend, so ist
dieser auf die Höhe der Mehrkosten eines vorzunehmenden
Deckungskaufs - maximal aber auf die Höhe des Auftragswertes -
begrenzt.
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in dem
vorstehenden Absatz dieses § 7 Ziffer 6. vorgesehen, ist - ohne
Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs -
ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und
Höhe auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und
sonstigen Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen des
Auftragnehmers.
- Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln verjähren in 12
Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang.
Schadensersatzansprüche, soweit sie nicht in Zusammenhang mit
einem Mangel stehen, verjähren innerhalb eines Jahres seit dem
Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
Kunde von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis
erlangte bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen, bei arglistigem
Verschweigen von Mängeln, bei Ansprüchen aus unerlaubter
Handlung, beim Fehlen garantierter Eigenschaften, bei der
Übernahme von Beschaffungsrisiken, sowie bei der Verletzung von
Personen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. §§ 479 und
634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt.
§ 8 Rechnungserteilung, Fälligkeit, Zahlung
- Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung gelten die
Preise des Auftragnehmers frei Haus. Sie verstehen sich
ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Soll die Ware mehr als 3 Monate nach Vertragsabschluß geliefert
werden, haben die Parteien eine angemessene Preiskorrektur zu
vereinbaren, wenn sich in der Zwischenzeit die
Kalkulationsgrundlage des Auftragnehmers nachweisbar ändert,
insbesondere wenn die Rohstoffpreise steigen.
- Der Rechnungsbetrag ist – soweit nichts anderes vereinbart
ist - zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2%
Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
Zahlungen des Auftraggebers werden stets zur Tilgung der
ältesten fälligen Verbindlichkeit verwendet.
Der Einbehalt von Inkasso- und/oder Delcredere-Provisionen ist
nur nach vorherigem Abschluss einer schriftlichen Inkasso-
und/oder Delcredere-Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und
dem Auftraggeber zulässig.
Bei Zahlungen über Dritte, insbesondere im Rahmen von
Regulierungs- und/oder Delcredere-Abkommen gilt die
Kaufpreisschuld erst dann als erfüllt, wenn die Zahlung bei dem
Auftragnehmer eingegangen ist.
Wird eine der fälligen Forderungen auch nach Zahlungserinnerung
und Ablauf einer weiteren Frist von 2 Wochen nicht ausgeglichen,
werden al-le Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem
Auftraggeber sofort fällig. Der Auftragnehmer ist dann
berechtigt, weitere Lieferungen gegen Vorkasse oder ausreichende
Sicherheitsleistung auszuführen.
- Die Zahlung hat bar zu erfolgen oder durch Scheck, Bank-
oder Postüberweisung. Soweit Wechsel vereinbarungsgemäß in
Zahlung gegeben werden, müssen sie bankfähig sein. Sämtliche
damit in Zusammenhang stehenden Kosten und Spesen sind vom
Auftraggeber zu tragen. Wechselzahlungen berechtigen nicht zum
Abzug eines Skontos. Wechsel werden nur zahlungshalber
entgegengenommen.
Die Geltendmachung von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten
ist nur bei vom Auftragnehmer anerkannten oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen zulässig.
§ 9 Zahlungsverzug
- Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247
BGB) fällig. Der Nachweis eines weitergehenden Verzugsschadens
bleibt vorbehalten.
- Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer
bis zur Begleichung der fälligen Rechnungsbeträge einschließlich
Verzugszinsen zu keiner weiteren Lieferung aus i Verträgen
verpflichtet, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit
Forderungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber
stehen.
- Ist der Auftraggeber mit vereinbarten Zahlungszielen in
Verzug oder liegen Umstände vor, die bei Anlegung banküblicher
Maßstäbe auf eine wesentliche Verschlechterung seiner
Vermögensverhältnisse und/oder seiner Kreditwürdigkeit schließen
lassen, ist der Auftragnehmer nach er-folglosem Ablauf einer
angemessenen Nachfrist berechtigt, für ausgeführte Lieferungen
sofortige Zahlung und für künftige Lieferungen nach seiner Wahl
Vorauskasse oder Zahlung bei Lieferung zu verlangen. Alternativ
kann der Auftragnehmer die Stellung banküblicher Sicherheiten
verlangen.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach seiner Wahl von den
mit dem Auftraggeber geschlossenen Lieferverträgen
zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu
verlangen, wenn der Auftraggeber die Zahlung nicht innerhalb von
10 Tagen nach Empfang einer berechtigten Mahnung geleistet hat.
- Sämtliche Forderungen des Auftragnehmers werden sofort
fällig, wenn der Auftraggeber sich durch Beantragung eines
Insolvenzverfahrens oder auf sonstige Weise für zahlungsunfähig
erklärt.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher
Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des
Auftragnehmers.
- Der Eigentumsvorbehalt schließt nicht das Recht des
Auftraggebers aus, die gelieferte Ware im Rahmen seines
ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes zu verwenden bzw. diese zu
verarbeiten und zu veräußern. Der Auftraggeber darf sie aber,
solange der Eigentumsvorbehalt besteht, weder zur Sicherung
übereignen noch verpfänden.
- Wird die gelieferte Ware als Packmittel verwendet oder als
Packstoff weiterverarbeitet, so erlischt das Eigentum des
Auftragnehmers dadurch nicht. Der Auftragnehmer wird Eigentümer
oder Miteigentümer der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zu den verpackten Waren
bzw. zu den hergestellten Verpackungen.
- Wird die gelieferte Ware oder die daraus hergestellten
Packmittel weiter veräußert, so tritt der Auftraggeber dem
Auftragnehmer schon jetzt seine Kaufpreisforderung gegen seine
Abnehmer bis zur vollständigen Zahlung seiner Forderung in Höhe
des Rechnungswertes der gelieferten Vorbehaltsware ab. Der
Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.
- Wenn der Wert der vorstehenden Sicherung den Wert der zu
sichernden Forderungen um 20% übersteigt, wird der Auftragnehmer
voll bezahlte Lieferungen nach seiner Wahl auf Verlangen des
Auftraggebers freigeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
allen Zugriffen Dritter auf das Sicherungsgut (Vorbehaltsware
und Forderungen) mit Hinweis auf die Rechte des Auftragnehmers
zu widersprechen und den Auftragnehmer darüber unverzüglich zu
benachrichtigen. Er ist weiter verpflichtet, die Vorbehaltsware
im üblichen Rahmen zu versichern.
§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
- Erfüllungsort ist Moers. Gerichtsstand für alle aus dem
Lieferungsvertrag entstehenden Pflichten bzw.
Rechtsstreitigkeiten - auch für Scheck- und Wechselklagen - ist
Krefeld. Dies gilt nur, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch ein anderes nach Gesetz
zuständiges Gericht anzurufen.
- Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem
Auftragnehmer aus oder im Zusammenhang mit der
Geschäftsverbindung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland, wie es für Personen mit Sitz im Inland gilt, jedoch
unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den Internationalen
Warenkauf.
§ 12 Unwirksamkeit von Bestimmungen
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen aus
rechtlichen Gründen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
- Unwirksame Bestimmungen werden einvernehmlich durch wirksame
Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen.
AGBW:08/2011
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